KlangFusion - Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)
Stand 19. Juli 2023
§1
Der Veranstalter schließt mit den Musikern André Rössig und Jacek Komiago einen Veranstaltungsvertrag ab, in diesem er den Musikern für ein Konzert / Engagement zu einem festen Termin (unter Angabe des Spielbeginns und der Mindestspielzeit, des Anlasses, ggf. der Anzahl der geladenen Gäste) engagiert.
§2
In dem Veranstaltungsvertrag wird die garantierte Gage (Mindestspielzeit) und die weiteren Kosten für fortlaufende Spielstunden festgeschrieben – ebenfalls eventuell anfallenden Spesen und Werbungskosten. Aus steuerrechtlichen Gründen, gemäß § 19 Absatz 1 Umsatzsteuergesetz, ist der Musiker André Rössig befreit von der Abführung der Umsatzsteuer (ohne Mehrwertsteuer – netto = brutto), der Musiker Jacek Komiago dagegen umsatzsteuerpflichtig (7%). Im Rahmen einer Buchung der Formation KlangFusion würde der Veranstalter vom Dienstleister einmalig eine Sammelrechnung erhalten, in der die Einzelrechnungen der beiden Musiker enthalten sind. Veranstalter erhalten eine Rechnung. Bei privaten Veranstaltungen wird die Gage nach Spielende bar an den Musiker bezahlt. Firmen haben die Möglichkeit nach Erhalt der Rechnung den darin aufgeführten Betrag binnen 7 Werktage zu überweisen. Wird das Zahlungsziel nicht eingehalten, so wird dem Veranstalter für die Zeit der Zahlungsverzögerung der jeweils bankübliche Zinssatz für Anleihen und eine Bearbeitungsgebühr berechnet.
§3
Die Musiker sind in der künstlerischen Ausgestaltung und Darbietung des musikalischen Programms frei. Die Art der musikalischen Darbietung wird im Vertrag festgeschrieben. Für die Abführung der GEMA-Gebühren ist ausschließlich der Veranstalter zuständig. Der Musiker kann als GEMA-Mitglied die gespielte Setliste selbst bei der GEMA online einreichen oder der Veranstalter erhält diese vom Musiker und reicht diese mit den entsprechenden Formularen selbst ein. (→ www.gema.de)
§4
Die Musiker werden jeweils pro angefangenes Set bzw. Zeitstunde engagiert und bezahlt. Ein Set beinhaltet ca. 45-50 Minuten Spielzeit und ca. 10-15 Minuten Spielpause. Jedes neu begonnene Set wird im vollen Umfang berechnet - auch dann, wenn es aufgrund von Umständen, auf welche die Musiker keinen Einfluss haben, vorzeitig beendet wird (z.B. Sperrstunde, vorzeitiges Ende der Feier etc.). Wird im Vorfeld oder während der Feier / des Events kein klares Spielende festgelegt, so wird die Spielzeit nach Ablauf der Mindestspielzeit automatisch um je ein Set verlängert – bis zur zeitlich kommunizierten Begrenzung seitens des Veranstalters!
§5 Gagen und Konditionen
1.
Die Dienstleister werden in einem zeitlich festgelegten Rahmen engagiert (Spielbeginn + Länge der Sets, Anzahl der Spielstunden). Vom Spielbeginn an werden die mit dem Veranstalter vereinbarten Sets in der jeweiligen Länge fortlaufend gespielt (siehe § 4).
2.
Je nachdem für welchen musikalischen Rahmen die Musiker gebucht werden, muss gewährleitet werden, dass die für die Veranstaltung erforderliche Technik minimal 1,5 Stunden bis maximal 3 Stunden vor dem mit dem Veranstalter vereinbarten Spielbeginn, aufgebaut werden kann. In dem Fall, dass die Dienstleister die Technik vorzeitig aufbauen muss (z.B. bei späterem Spielbeginn als Veranstaltungseröffnung), so wird diese Zeit zusätzlich mit 50 % des Gagensatzes pro Set berechnet (siehe § 4), es sei denn, dass eine andere Regelung zwischen den Musikern und dem Veranstalter vereinbart wurden. Diese Änderung bedarf der Schriftform im Veranstaltungsvertrag.
3.
Sollte der musikalische Rahmen zwischendrin unterbrochen werden (z.B. durch Gästebeiträge, Künstlereinlagen etc.), so wird diese Zeit voll vergütet und nicht angehängt (siehe § 4).
4.
Sollten die Musiker für mehrere Sets (nach § 4) engagiert werden und zwischen den Sets liegen längere Pausen von über 1 Zeitstunde (z.B. Mittags- oder Veranstaltungspausen), so wird diese Zeit zusätzlich mit 50 % des Gagensatzes honoriert, es sei denn, es wurde mit dem Veranstalter etwas anderes vereinbart und im Veranstaltungsvertrag schriftlich vermerkt.
5.
Die Dienstleister schließen mit dem Veranstalter einen Veranstaltungsvertrag ab. Eine zuvor vom Veranstalter mündliche Bestätigung oder terminliche Zusage per E-Mail gilt bereits als verbindliche Buchung, auch wenn hierzu noch kein Vertrag unterschieben wurde. Sollte das vertraglich vereinbarte Engagement vom Veranstalter abgesagt werden bzw. nicht zustande kommen, so wird von der vereinbarten Mindestgage eine Stornogebühr in folgender Höhe berechnet:
• Bis 56 Tage vor dem Veranstaltungstermin: 60 % (bei einer Gage bis 499 Euro) bzw. 45 % (ab einer Gage von 500 Euro aufwärts).
• Ab 55 Tagen bis 29 Tage vor dem Veranstaltungstermin: 80 % (bei einer Gage bis 499 Euro) bzw. 65 % (ab einer Gage von 500 Euro
aufwärts).
• Ab 28 Tagen vor dem Veranstaltungstermin: 90 % der vereinbarten Gage.
Die anfallende Gebühr wird unmittelbar nach Erhalt der Stornierung dem Veranstalter in Rechnung gestellt. Aus Kulanz kann der Dienstleister auf diese Regelung verzichten, wenn er für den gebuchten Termin ein weiteres Engagement in ansatzweise gleicher Gagenhöhe verbuchen kann. In diesem Fall würde die von dem Kunden bereits verrichtete Stornogebühr rückerstattet werden. Sollte der Veranstalter nach einer stornierten Veranstaltung diese binnen 3 Monaten (90 Tagen) nachholen und es zu einem erneuten, von den Konditionen gleichwertigen Engagement kommen, so werden die bereits bezahlten Stornogebühren mit der neu vereinbarten Gage verrechnet. Sollte das verschobene Engagement terminlich nicht zustande kommen können, weil der oder Seite 1 von 2 einer der Musiker bereits verhindert ist, so besteht seitens des Veranstalters kein Anspruch auf einen Ersatztermin oder eine Rückerstattung der bereits verrichteten Stornogebühren. Sollte hierbei dem Veranstalter ein finanzieller Nachteil entstehen, ist der Musiker nicht zur Zahlung der Differenz verpflichtet.
6.
Der Dienstleister dagegen verpflichtet sich ebenfalls die im Vertrag festgehaltenen Vereinbarungen einzuhalten. Für Konzertausfälle, die aufgrund höherer Gewalt (z.B. Krankheit, Autopanne, technisches Versagen, Wetter, Stau, behördliche Maßnahmen, Streik, etc.) verursacht sind, übernimmt der Dienstleister keine Haftung. Jedoch wird sich der Veranstalter in diesem Fall, im Rahmen seiner physischen Möglichkeiten und seiner Musikernetzwerkkontakte, um einen angemessenen Ersatz bemühen (keine Gewähr). Bei einem vollständigen Konzertausfall, den der Dienstleister zu verantworten hat, ist der Veranstalter nicht zur Zahlung der Gage nach § 2 verpflichtet.
Die Musiker planen grundsätzlich bei dem Reiseantritt einen zeitlichen Spielraum mit ein, so dass kleinere, eventuell auftretende Ereignisse, nicht zu Verzögerungen des Spielbeginns führen würden. Für einen verspäteten Engagementbeginn (bis 40 % der vereinbarten Spielzeit), z.B. aufgrund von Autopannen, Staus etc., der nicht auf Vorsatz oder Fahrlässigkeit beruht, übernimmt der Dienstleister keine Haftung. Bezahlt wird auch in diesem Fall die vertraglich vereinbarte Mindestgage, wobei die Musiker diese fehlende Zeit an die Mindestspielzeit, ohne Mehrkosten, anzuhängen versuchen (vorausgesetzt, dass keiner der Musiker noch ein anschließendes Engagement hat). Sollte die Veranstaltung dennoch zur vorher vereinbarten Zeit beendet werden, so wird die vertraglich geregelte Mindestgage berechnet.
§6 Technische Bedingungen | Aufbauregelung
1.
Der Veranstalter hat dafür Sorge zu tragen, dass der Veranstaltungsort für die Musiker gemäß § 5.2 rechtzeitig zum Aufbau begehbar ist und dass er oder eine von ihm benannte Person entscheidungsbefugt und als Ansprechpartner anwesend ist (bei Veranstaltungen z.B. im gastronomischen Bereich ist es in den meisten Fällen das Personal vor Ort).
2.
Der Veranstalter hat dafür Sorge zu tragen, dass der Darbietungsbereich des Musikerkers / der Musiker ausreichend wetterfest (Regen, Wind und Sonne) bedacht und der Untergrund vor Regenwasser geschützt ist. Folgende Auftrittsfläche wird für die musikalische Darbietung mindestens benötigt:
• Musiker André Rössig (Solodarbietung): 2 m Tiefe / 3 m Breite
• André Rössig (Solodarbietung) zzgl. DJ-Service: 2,50 m Tiefe / 3 m Breite
• Jeder weiterer Musiker benötigt zzgl. 1,5 - 2 m2.
3.
Der Veranstalter sorgt für ausreichend Stromanschlüsse in Bühnennähe. In der Regel reicht eine Steckdose mit 220 Volt Normalstrom aus.
4.
Der Veranstalter muss sich im Vorfeld über die räumlichen Gegebenheiten am Veranstaltungsort erkundigen und einen geeigneten Stellplatz für die Musiker festlegen. Das vor Ort ansässige Personal muss hierüber informiert worden sein. Der Veranstalter kann diese Entscheidung auch in die Hände des Dienstleisters und des Personals vor Ort legen (im gastronomischen Bereich). Dennoch hat er für die in den § 6.2 – 6.3 beschriebenen Voraussetzungen Sorge zu tragen.
5.
Wenn die Musiker das Equipment an einem bestimmten Ort (wie in § 6.2 - 4 beschrieben) aufgebaut hat, ist eine Umbaumaßnahme in der Regel nicht mehr möglich. Sollte ein Umbau zwischenzeitig stattfinden (z.B. Empfang draußen, Dinnermusik drinnen), so muss dies im Vorfeld mit dem Musiker besprochen und vertraglich aufgenommen worden sein. Sollte eine Umbaumaßnahe, entgegen den vertraglichen Vereinbarungen, dennoch nachträglich gewünscht werden, so muss dies der Dienstleister unter Berücksichtigung der technischen Möglichkeiten abwägen und endgültig beschließen. Eine zusätzliche Umbaumaßnahme ist in jedem Fall auch mit zusätzlichen Aufwendungen und Kosten verbunden. Je nach Aufwand liegen diese Kosten bei mindestens 50 Euro.
§7
Der Dienstleister kann dem Veranstalter eine Liste mit Personen vorlegen, die als Gäste der Musiker freien Eintritt zur Veranstaltung haben, ohne dass dadurch dem Dienstleister Kosten entstehen (gilt nur für öffentliche Konzerte, bei denen Eintrittsgelder eingenommen werden - nicht für private oder betriebliche Feiern).
§8
Getränke und Speisen sind zum Konzert für die Musiker im normalen Maße frei (gleiche Speisen und Getränke wie für die Gäste des Veranstalters).
§9
Beide Vertragspartner erklären, zu rechtsverbindlichen Vertragsabschlüssen berechtigt zu sein. Durch ihre Unterschrift erkennen beide Vertragspartner die allgemeinen Geschäftsbedingungen und die Inhalte des Vertrags an. Der unterzeichnende Veranstalter haftet auch persönlich für das Einhalten des Vertrages und bestätigt gleichfalls durch seine Unterschrift, dass er für etwaige Schäden im Rahmen der Veranstaltung ausreichend über eine Haftpflichtversicherung versichert ist (für die persönliche Sicherheit des Musikers an dem Veranstaltungsort sowie für Schäden an dem Equipment des Musikers, die durch Dritte im Verantwortungs bereich des Veranstalters entstehen, haftet dieser nach Maßgabe des BGB). Beide Vertragspartner vereinbaren Stillschweigen über die getroffenen Vereinbarungen gegenüber Dritten zu halten.
§10
Sollten einzelne Bestandteile dieser AGB juristisch anfechtbar oder unwirksam sein, so wird mit der vertraglichen Unterzeichnung vereinbart, im Übrigen an der Gültigkeit dieser festzuhalten. Änderungen und Ergänzungen der AGB oder des aufgesetzten Vertrages bedürfen der Gültigkeit halber der Schriftform. Sie dürfen nicht im Nachhinein nachträglich vorgenommen werden. Die AGB und die Rechtsbeziehung des abgeschlossenen Vertrages unterliegen dem Recht der Bundesrepublik Deutschland.
Hannover, 03. März 2026
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